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   BSG - B 11 AL 19/17 B   

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BSG - B 11 AL 19/17 B (https://dejure.org/9999,91239)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 14.09.2022 - B 4 AS 42/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine

    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 ff, 3219; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 7, RdNr 37; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 19/17 B - juris, RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 8b) .
  • BSG, 14.09.2022 - B 4 AS 43/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine

    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 ff, 3219; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 7, RdNr 37; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 19/17 B - juris, RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 62 RdNr 8b) .
  • BSG, 05.02.2020 - B 4 AS 5/20 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr; vgl etwa BVerfG vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 ff, 3219; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8/13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr. 7, RdNr 37; BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 19/17 B - juris RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 62 RdNr 8b) .
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